Wahlsystem bis 2012 | Aktuelles Wahlsystem | |
Wahlsystem | Vergabe von 152 Mandaten in 20 Mehrpersonenwahlkreisen (Verhältniswahlsystem mit 5%-Hürde für einzelne Parteien, 10%-Hürde für Parteibündnisse aus 2 oder mehr Parteien) Vergabe von 176 Mandaten in Einerwahlkreisen (absolutes Mehrheitswahlrecht im 1. Wahlgang, relatives Mehrheitswahlrecht im 2. Wahlgang) Vergabe von mindestens 58 Mandaten (an Parteien, die in den Mehrpersonenwahlkreisen Mandate gewonnen haben) über eine landesweite Kompensationsliste.2 | Vergabe von 93 Mandaten1 in einem landesweiten Mehrpersonenwahlkreis (Verhältniswahlsystem mit 5%-Hürde für einzelne Parteien, 10%-Hürde für Parteibündnisse aus 2 Parteien, 15%-Hürde für Parteibündnisse aus 3 oder mehr Parteien)3 Vergabe von 106 Mandaten in Einerwahlkreisen (relatives Mehrheitswahlrecht) |
Zahl der Abgeordneten | 386 | 199 |
Verteilung der Mandate | Einerwahlkreise: 176 Territoriale Liste(n): 152 (20 Mehrpersonenwahlkreise) Kompensationsliste (Landesliste): 58 | Einerwahlkreise: 106 Territoriale Liste: 93 (1 Mehrpersonenwahlkreis) Kompensationsliste (Landesliste): Abgeschafft4 |
Nominierungsvoraussetzung in den Einerwahlkreisen |
750 Unterschriften (Unterstützung mehrerer Kandidaten nicht möglich) |
500 Unterschriften (Unterstützung mehrerer Kandidaten möglich) |
Wahlrunden | 1 / 2 (In den Einerwahlkreisen galt die absolute Mehrheit. Wenn diese nicht erreicht wurde, fand eine zweite Runde statt, in der die einfache Mehrheit reichte. | 1 (Es gibt nur noch eine Runde. Es gilt die relative Mehrheit.) |
Teilnahmequorum | Einerwahlkreise: 1. Wahlgang: 50% Wahlbeteiligung 2. Wahlgang: 25% Wahlbeteiligung | Einerwahlkreise: keines |
Wahlberechtigte |
Ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn: 1 Stimme im Einerwahlkreis 1 Listenstimme (Parteiliste im Mehrpersonenwahlkreis) |
Ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn:
Ungarische Staatsbürger ohne einen ständigen Wohnsitz in Ungarn:
Ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn, die sich als Mitglieder einer anerkannten Minderheit registriert haben: |
1 Wenn genügend Stimmen für ein Parlamentsmandat auf eine Minderheitenliste entfallen, verringert sich die Zahl der Mandate im landesweiten Wahlkreis dementsprechend. Können die anerkannten Minderheiten über die Minderheitenlisten kein Parlamentsmandat gewinnen, ziehen die Erstplatzierten als sogenannte Sprecher in das Parlament ein. Diese verfügen über ein Rederecht, aber nicht über ein Stimmrecht.
2 Die Vergabe der Mandate auf der Kompensationsliste basiert auf der Verrechnung von Stimmen, die nicht zum Mandatsgewinn in einem Einerwahlkreis oder einer territorialen Liste in einem Mehrpersonenwahlkreis geführt haben.
3 Stimmen, die in den Einerwahlkreisen nicht zum Mandatsgewinn geführt haben oder über die notwendige Zahl für den Mandatsgewinn hinausgehen, werden bei der Vergabe der Mandate im landesweiten Mehrpersonenwahlkreis berücksichtigt.
4 Die Kompensation erfolgt bei der Vergabe der Mandate im landesweiten Mehrpersonenwahlkreis (siehe Punkt 3).